Versteigerungsbedingungen
1. Zugeschlagen wird an den Meistbietenden nach dreimaligen Aufruf des Höchstgebots.
2. Das Kaufgeld ist sofort nach dem Zuschlag zu zahlen, abgeliefert wird nur gegen
Barzahlung.
3. Verlangt der Meistbietende nicht sogleich nach dem Zuschlag die Ablieferung gegen
Zahlung des Kaufgeldes, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende
wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Er haftet üen Ausfall, auf den
Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
4. Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des
gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht. Gold- und Silberwaren dürfen nicht
unter ihrem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden.
5. Die gepfändeten Sachen werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden,
für Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit wird keine Gewähr geleistet.